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Biomedizin/Gentechnik
 


Kant, Locke, Singer

Zum Unterschied zwischen deutscher und britischer Einstellung

Von Dietmar Mieth

In der zweiten Hälfte der 80er Jahre wurde in Großbritannien die gleiche Debatte um die neue Fortpflanzungsmedizin geführt wie in Deutschland. Das Ergebnis der Debatte war jedoch verschieden. In beiden Ländern entstanden 1990 Embryonenschutzgesetze. Aber beide unterscheiden sich erheblich.

 

 
Das deutsche Modell  

In Deutschland ist die Herstellung von Embryonen nur zur Überwindung von Unfruchtbarkeit erlaubt, und alle Embryonen sollen zu diesem Zweck eingepflanzt werden. In Großbritannien ging man dagegen von Anfang an davon aus, dass man so genannte überzählige Embryonen brauche, um die Forschung weiterführen zu können, die bereits für die Entstehung des ersten Babys notwendig war. Außerdem rechnete man dort mit Forschungen für eine genetische Frühdiagnostik im Reagenzglas, um sich eine Auswahl der genetisch unbelasteten Embryonen vorzubehalten. Schließlich wurde dann ja auch die so genannte Präimplantationsdiagnostik (PID) eingeführt.

 

 
Das britische Modell  

Das britische Modell betrachtet den Embryo vor der Einpflanzung in den Mutterleib solange nicht als Rechtsträger, als noch nicht klar ist, ob ein Zwilling entsteht. Erst ab diesem Zeitpunkt sieht man den Embryo als Individuum und damit als Rechtsträger an. Diese Frage wurde in Deutschland anders entschieden: Da das menschliche Leben mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginne, sei es auch von da an schutzwürdig.

Das britische System gesteht der befruchteten Eizelle ebenfalls Schutzwürdigkeit zu, aber nur im Sinne einer Verpflichtung zur Pietät, nicht im Sinne eines Rechtes. Daher sieht dieses System zwar klare Kontrollen und Einschränkungen des Embryonenverbrauchs vor, aber der Schutz ist hier nur prozedural zu verstehen, das heißt, ähnlich wie bei der Eindämmung von Tierversuchen, kommt es auf eine Abwägung zwischen Pietätsverpflichtung und anderen Gütern, etwa diagnostischen und therapeutischen Fortschritten an. Die Aussage, jedes menschliche Lebewesen habe ein Recht auf Leben, verschiebt sich dann zu der Aussage, der Embryo sei zwar als Mitglied der menschlichen Gattung ein hohes Gut, dem Pietät (respect for life) zukomme, das aber nicht im strikten Sinne ein Lebensrecht (right to life) habe.

 

 
Philosophie John Lockes  

Damit beginnt man zwischen bloßem Menschsein und einem mit einem besonderen Rechtsstatus versehenen Personsein zu unterscheiden. Dahinter steckt nicht nur das Bedürfnis, mit den biomedizinischen Fortschritten pragmatisch umgehen zu können und von Fall zu Fall abzuwägen, was britischen Rechtstraditionen entspricht, sondern auch ein an der Philosophie John Lockes (17. Jahrhundert) orientierter Personbegriff, der vom Selbstbewusstsein als Kriterium des Personseins ausgeht. Wird dies als eine empirisch nachweisbare Eigenschaft des Menschen verstanden - und hier wirkt sich auch der britische Empirismus aus - dann ist Person eine zusätzliche Qualifizierung des Menschseins, die eigens zugeschrieben werden muss.

 

 
Philosophie Peter Singers  

Dieser Ansicht ist nicht nur, wie es oft in Deutschland wahrgenommen wurde, der australische Utilitarist Peter Singer. Vielmehr ist die Unterscheidung zwischen Mensch und Person im angelsächsischen Kontext ein Allgemeinplatz.

 

 
Philosophie Immanuel Kants  

Dies sieht man anders, wenn man die Menschenwürde nicht an noch so hoch stehenden Eigenschaften fest macht, sondern - nach Immanuel Kant - an der Achtung der Menschheit in jedem Menschen. Dann ist nämlich die Ableitung der Menschenwürde aus den Spitzenfähigkeiten des Menschen nicht mit dem Vorhandensein solcher Fähigkeiten zu verwechseln. Die Menschenwürde wird auch nicht "zugeschrieben", sondern sie ist einfach da: ein Mensch ist ein Mensch ist ein Mensch - wie ein afrikanisches Sprichwort sagt. Beginnt man hier zwischen Mensch und Mensch zu spalten, wird der eine Mensch für den anderen verfügbar.

 

 

Hinweis: Der Autor ist Professor für theologische Ethik an der Universität Tübingen und war sieben Jahre lang Mitglied der Ethik-Beratergruppe (EGE) der Europäischen Union.

© 2002 KNA (28.2.2002)

 
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