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Biomedizin/Gentechnik
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Kant, Locke, Singer
Zum Unterschied zwischen
deutscher und britischer Einstellung
Von Dietmar Mieth
In der zweiten Hälfte der 80er Jahre wurde in Großbritannien
die gleiche Debatte um die neue Fortpflanzungsmedizin geführt
wie in Deutschland. Das Ergebnis der Debatte war jedoch
verschieden. In beiden Ländern entstanden 1990 Embryonenschutzgesetze.
Aber beide unterscheiden sich erheblich.
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| Das deutsche
Modell |
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In Deutschland ist die Herstellung von
Embryonen nur zur Überwindung von Unfruchtbarkeit erlaubt,
und alle Embryonen sollen zu diesem Zweck eingepflanzt werden.
In Großbritannien ging man dagegen von Anfang an davon
aus, dass man so genannte überzählige Embryonen
brauche, um die Forschung weiterführen zu können,
die bereits für die Entstehung des ersten Babys notwendig
war. Außerdem rechnete man dort mit Forschungen für
eine genetische Frühdiagnostik im Reagenzglas, um sich
eine Auswahl der genetisch unbelasteten Embryonen vorzubehalten.
Schließlich wurde dann ja auch die so genannte Präimplantationsdiagnostik
(PID) eingeführt.
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| Das
britische Modell |
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Das britische Modell betrachtet den Embryo
vor der Einpflanzung in den Mutterleib solange nicht als
Rechtsträger, als noch nicht klar ist, ob ein Zwilling
entsteht. Erst ab diesem Zeitpunkt sieht man den Embryo
als Individuum und damit als Rechtsträger an. Diese
Frage wurde in Deutschland anders entschieden: Da das menschliche
Leben mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginne,
sei es auch von da an schutzwürdig.
Das britische System gesteht der befruchteten
Eizelle ebenfalls Schutzwürdigkeit zu, aber nur im
Sinne einer Verpflichtung zur Pietät, nicht im Sinne
eines Rechtes. Daher sieht dieses System zwar klare Kontrollen
und Einschränkungen des Embryonenverbrauchs vor, aber
der Schutz ist hier nur prozedural zu verstehen, das heißt,
ähnlich wie bei der Eindämmung von Tierversuchen,
kommt es auf eine Abwägung zwischen Pietätsverpflichtung
und anderen Gütern, etwa diagnostischen und therapeutischen
Fortschritten an. Die Aussage, jedes menschliche Lebewesen
habe ein Recht auf Leben, verschiebt sich dann zu der Aussage,
der Embryo sei zwar als Mitglied der menschlichen Gattung
ein hohes Gut, dem Pietät (respect for life) zukomme,
das aber nicht im strikten Sinne ein Lebensrecht (right
to life) habe.
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| Philosophie John Lockes |
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Damit beginnt man zwischen bloßem
Menschsein und einem mit einem besonderen Rechtsstatus versehenen
Personsein zu unterscheiden. Dahinter steckt nicht nur das
Bedürfnis, mit den biomedizinischen Fortschritten pragmatisch
umgehen zu können und von Fall zu Fall abzuwägen,
was britischen Rechtstraditionen entspricht, sondern auch
ein an der Philosophie John Lockes (17. Jahrhundert) orientierter
Personbegriff, der vom Selbstbewusstsein als Kriterium des
Personseins ausgeht. Wird dies als eine empirisch nachweisbare
Eigenschaft des Menschen verstanden - und hier wirkt sich
auch der britische Empirismus aus - dann ist Person eine
zusätzliche Qualifizierung des Menschseins, die eigens
zugeschrieben werden muss.
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| Philosophie Peter
Singers |
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Dieser Ansicht ist nicht nur, wie es oft
in Deutschland wahrgenommen wurde, der australische Utilitarist
Peter Singer. Vielmehr ist die Unterscheidung zwischen Mensch
und Person im angelsächsischen Kontext ein Allgemeinplatz.
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| Philosophie
Immanuel Kants |
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Dies sieht man anders, wenn man die Menschenwürde
nicht an noch so hoch stehenden Eigenschaften fest macht,
sondern - nach Immanuel Kant - an der Achtung der Menschheit
in jedem Menschen. Dann ist nämlich die Ableitung der
Menschenwürde aus den Spitzenfähigkeiten des Menschen
nicht mit dem Vorhandensein solcher Fähigkeiten zu
verwechseln. Die Menschenwürde wird auch nicht "zugeschrieben",
sondern sie ist einfach da: ein Mensch ist ein Mensch ist
ein Mensch - wie ein afrikanisches Sprichwort sagt. Beginnt
man hier zwischen Mensch und Mensch zu spalten, wird der
eine Mensch für den anderen verfügbar.
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Hinweis: Der Autor ist Professor
für theologische Ethik an der Universität Tübingen
und war sieben Jahre lang Mitglied der Ethik-Beratergruppe
(EGE) der Europäischen Union.
© 2002 KNA (28.2.2002)
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