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Paragraf
218/Schwangerschaftsberatung |
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Richtlinien für Schwangerschaftsberatung
der katholischen Kirche
"Schutz des Lebens ist Gebot
Gottes"
Die katholischen deutschen Bischöfe haben die Bischöflichen
Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen
veröffentlicht. KNA dokumentiert die Richtlinien im Wortlaut:
"Der Schutz des menschlichen Lebens
von seinem Beginn bis zum Ende ist ein Gebot Gottes. Auf
dieser Grundlage leistet die Katholische Kirche Beratung
und Hilfe für Frauen, Paare und Familien in Schwangerschaftsfragen
und Schwangerschaftskonflikten. Diese Beratungstätigkeit
gehört zum Selbstverständnis und zum eigenen Auftrag der
Katholischen Kirche.
Nach einem jahrelangen Prozess des Ringens um den kirchlichen
Beratungsdienst im Rahmen der staatlichen Gesetze haben
die deutschen Bischöfe, nicht zuletzt auf Weisung von Papst
Johannes Paul II., entschieden, die Schwangerschaftsberatung
weiter intensiv fortzusetzen, Beratungsbescheinigungen,
die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung
sind, jedoch nicht mehr auszustellen. Die Katholische Kirche
wird also weiterhin ihre öffentliche Verantwortung wahrnehmen
und die Beratungstätigkeit auch im staatlichen gesetzlichen
Rahmen (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG - vom 21.
August 1995) durchführen. Dies geschieht in Verantwortung
gegenüber dem ungeborenen Kind und der in Not geratenen
Frau und ihrer Familie. Der kirchliche Einsatz für den Schutz
des ungeborenen Lebens und das Angebot zur Beratung und
Hilfe für schwangere Frauen in Not- und Konfliktsituationen
werden auch weiterhin aufrechterhalten.
Für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen gelten
folgende Richtlinien:
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§ 1: Zielsetzung
und Aufgaben
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1) Ziel der Beratung ist der Schutz des ungeborenen Kindes
durch Unterstützung der Frau (und ihrer Familie) in allen
Phasen der Schwangerschaft sowie nach der Geburt des Kindes.
2) Die Beratung hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen,
die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft sowie zur Annahme
ihres Kindes zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben
mit dem Kind zu eröffnen, insbesondere wenn sie sich in einer
Not- und Konfliktlage befindet. Sie stärkt das Bewusstsein
der Frau, dass das ungeborene Kind in jedem Stadium der Schwangerschaft
auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass
das menschliche Leben von Anfang an unverfügbar ist. Zugleich
soll deutlich gemacht werden, dass aus der Sicht des christlichen
Glaubens niemand über das Leben des ungeborenen Kindes verfügen
darf.
3) Zur Beratung gehören Information und Begleitung in Fragen
von Sexualität und Familienplanung. Die präventive Arbeit
soll in Kooperation mit anderen Personen und Institutionen,
wie etwa Schulen, gemeinsam getragen werden. Damit sollen
auch Zielgruppen wie Jugendliche, junge Erwachsene und Eltern
erreicht werden.
4) Als Begleitung der Pränataldiagnostik wird eine psychosoziale
Beratung angeboten, insbesondere bei einer möglichen Behinderung
des Kindes.
5) Das Angebot der Beratung gilt auch im Fall einer medizinischen
oder kriminologischen Indikation.
6) Zu den Aufgaben katholischer Beratungsstellen gehört auch
die Beratung und Begleitung von Frauen nach einer Abtreibung.
7) Beratung und Begleitung wird auch nach einer Fehl- oder
Totgeburt durchgeführt.
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§ 2: Durchführung
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1) Die Beratung erfolgt ganzheitlich
und umfassend. Das Leben des ungeborenen Kindes kann nur mit
der Mutter und durch sie geschützt werden. Die Beratung soll
der Frau helfen, ihrer Verpflichtung gegenüber dem ungeborenen
Kind gerecht zu werden. In einfühlsamem Gespräch und durch
fachliche Klärung der Konfliktsituation will die Beratung
gemeinsam mit der Frau Wege aus der Konfliktlage suchen und
das Vertrauen in eine gemeinsame Zukunft mit dem Kind stärken.
2) Die Beratung muss auf die Situation der Rat suchenden Frau
eingehen unter Berücksichtigung ihrer gesamten Lebensverhältnisse
in persönlicher, familiärer, beruflicher, wirtschaftlicher
und sozialer Hinsicht. Sie muss der Frau Gelegenheit geben,
sich mit den physischen und psychischen Folgen einer Abtreibung
auseinander zu setzen.
3) Mit Einverständnis der Schwangeren und sofern es sinnvoll
erscheint, soll die Beratung weitere Personen einbeziehen,
vor allem den Vater des Kindes und andere Angehörige, die
zur Überwindung der Not- und Konfliktlage beitragen können.
4)So weit erforderlich, sollen mit Einverständnis der Schwangeren
weitere sachverständige Personen hinzugezogen werden, insbesondere
Seelsorger, Ärzte, Psychologen, Sozialpädagogen/Sozialarbeiter
und Juristen.
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§ 3: Vermittlung von Hilfen
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1) Die Beratung schließt die Gewährung
und Vermittlung der zur Verfügung stehenden Hilfen für Schwangere,
Mütter/Väter und Kinder ein, die ein Leben mit dem Kind erleichtern.
Eine längerfristige Begleitung von Mutter und Kind über die
Geburt hinaus wird angeboten.
2) Die zugesagten Hilfen können in einem Beratungs- und Hilfeplan
ausgewiesen werden.
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§ 4: Grenzen der
Beratung
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Es ist mit dem Schutzkonzept
der Beratung nicht vereinbar,
- Rat Suchende auf Einrichtungen hinzuweisen, die Beratungsbescheinigungen
ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie
Abtreibung sind,
- Rat Suchende auf Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
hinzuweisen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen,
- Anträge zur Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen auszulegen,
auszufüllen oder dabei unterstützend mitzuwirken,
- sich durch Gutachten, Stellungnahmen oder Erteilung von
Auskünften an einer ärztlichen Indikationsfeststellung oder
deren Vorbereitung zu beteiligen.
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§ 5: Unentgeltlichkeit
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Die Beratung ist unentgeltlich.
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§ 6: Fachpersonal
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In der Schwangerschaftsberatungsstelle
soll mindestens eine qualifizierte Fachkraft hauptberuflich
tätig sein. Sie muss nach Fähigkeit und Erfahrung die Eignung
für diese Beratung haben und über umfassende Kenntnisse in
den sozialen Hilfemöglichkeiten verfügen.
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§ 7: Verschwiegenheit
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Über alle in der Beratung anvertrauten
Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu bewahren. Alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Beratungsstellen haben sich über die einschlägigen
Rechtsvorschriften gründlich zu informieren, insbesondere
über die Verschwiegenheitspflicht (Paragraf 203 Abs. 1 Ziff.
4 und 4a StGB), das Zeugnisverweigerungsrecht (Paragrafen
53 Abs. 1 Ziff. 3,a, 53a StPO) und das Beschlagnahmeverbot
(Paragraf 97 StPO).
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§ 8: Fortbildung Supervision Erfahrungsaustausch
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Die Träger der Beratungsstellen
sorgen dafür, dass sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
über die spezifische Zusatzqualifikation hinaus ständig fortbilden.
Die von den Diözesen, den Diözesancaritasverbänden, dem Deutschen
Caritasverband und dem Sozialdienst katholischer Frauen angebotenen
oder empfohlenen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sollen
entsprechend den Erfordernissen wahrgenommen werden.
Die Tätigkeit der Beratungsstellen soll durch eine regelmäßige
Supervision begleitet werden. Die katholischen Beratungsstellen
verpflichten sich zu regelmäßigem Erfahrungsaustausch.
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§ 9: Pastorale Begleitung
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Im Hinblick auf die besonderen
Anforderungen der Schwangerschaftsberatung, vor allem in Konfliktsituationen,
ist über die Fort- und Weiterbildung hinaus das Angebot einer
kontinuierlichen pastoralen Begleitung notwendig, das die
Diözese sicherstellt.
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§ 10: Beratungszeiten und Telefondienst
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1) Die Beratungsstellen
und ihre Beratungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht.
2) Darüber hinaus soll ein Telefondienst Rat suchenden schwangeren
Frauen die Kontaktaufnahme und eine kurzfristige Beratung
ermöglichen.
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§ 11: Statistik
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1) Jede Beratung einer Schwangeren
ist statistisch festzuhalten. Hierbei sind Schwangerenberatung
und Schwangerschaftskonfliktberatung getrennt zu erfassen.
Schwangerschaftskonfliktberatung setzt ein, wenn die beratene
Frau im Beratungsgespräch eine Abtreibung in Erwägung zieht.
2) Beim Deutschen Caritasverband (Freiburg) wird eine Gesamtstatistik
geführt.
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§ 12: Kirchliche Anerkennung der
Beratungsstellen
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1) Die katholischen Beratungsstellen
bedürfen der kirchlichen Anerkennung. Die kirchliche Anerkennung
erfolgt nach Anhörung des Diözesancaritasverbandes durch den
zuständigen Diözesanbischof.
2) In dem Antrag auf Anerkennung durch den Diözesanbischof
hat sich der Träger schriftlich zu verpflichten, dass die
Beratungsstelle entsprechend diesen Richtlinien tätig ist.
3) Der Träger einer Beratungsstelle darf nicht gleichzeitig
Einrichtungen betreiben, mittragen noch ideell oder finanziell
fördern, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine
der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind. Ebenfalls
darf er kein eigenes Personal für diese Einrichtungen freistellen
oder beurlauben.
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§ 13: Verpflichtung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
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Alle in den katholischen Beratungsstellen
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich
schriftlich auf die Einhaltung dieser Richtlinien. Diese Erklärung
(Anlage 1) ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Nichteinhaltung
dieser Richtlinien hat arbeitsrechtliche Konsequenzen.
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§ 14: Überprüfung
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1) Der Diözesanbischof veranlasst
im Abstand von drei Jahren eine Überprüfung der Beratungsstelle
im Hinblick auf die Qualität der Arbeit und die Einhaltung
dieser Richtlinien.
2) Die kirchliche Anerkennung wird widerrufen, wenn gegen
die Zielsetzung der Beratung und gegen diese Richtlinien verstoßen
wird.
3) Die Anerkennung und der Widerruf der Anerkennung werden
im Amtsblatt der Diözese bekannt gemacht.
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§ 15: Inkrafttreten
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1) Diese Richtlinien werden
von den Diözesanbischöfen zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
2) Sie treten an die Stelle der "Vorläufigen Bischöflichen
Richtlinien für katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
nach Paragraf 219 StGB in Verbindung mit den Paragrafen 5
bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)" vom 21.
November 1995."
(15.11.2000)
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