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Biomedizin/Gentechnik
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Klonen und Keimbahnveränderung
verboten
Die KNA dokumentiert die 1998 vom Europäischen Parlament
und vom Ministerrat verab-schiedete Richtlinie über den
rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen in wesent-lichen
Auszügen, ohne allerdings die dazu gehörenden umfangreichenBegründungen
und Erläuterungen mit aufzuführen:
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KAPITEL I
Patentierbarkeit
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Artikel
1 (1) Die Mitgliedstaaten schützen biotechnologische
Erfindungen durch das nationale Patentrecht. Sie passen
ihr nationales Patentrecht erforderlichenfalls an, um
den Bestimmungen dieser Richtlinie Rechnung zu tragen.
(2) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus internationalen
Übereinkommen, insbesondere aus dem TRIPS-Übereinkommen
und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt,
werden von dieser Richtlinie nicht berührt.
Artikel 2 (1) Im Sinne dieser Richtlinie ist
a) "biologisches Material" ein Material, das genetische
Informationen enthält und sich selbst reproduzieren
oder in einem biologischen System reproduziert werden
kann; b) "mikrobiologisches Verfahren" jedes Verfahren,
bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff
in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches
Material hervorgebracht wird. (2) Ein Verfahren zur
Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen
biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen
wie Kreuzung oder Selektion beruht. (3) Der Begriff
der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 2100/94 definiert.
Artikel 3 (1) Im Sinne dieser Richtlinie können
Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, auch
dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das
aus biologischem Material besteht oder dieses enthält,
oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt,
bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.
(2) Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen
Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert
oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer
Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden
war.
Artikel 4 (1) Nicht patentierbar sind a) Pflanzensorten
und Tierrassen, b) im wesentlichen biologische Verfahren
zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. (2) Erfindungen,
deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert
werden, wenn die Ausführungen der Erfindung technisch
nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse
beschränkt ist. (3) Absatz 1 Buchstabe b) berührt nicht
die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches
oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch
diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand
haben.
Artikel 5 (1) Der menschliche Körper in den einzelnen
Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße
Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich
der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine
patentierbaren Erfindungen darstellen. (2) Ein isolierter
Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere
Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil,
einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens,
kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn
der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines
natürlichen Bestandteils identisch ist. (3) Die gewerbliche
Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens
muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden.
Artikel 6 (1) Erfindungen, deren gewerbliche
Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
Sitten verstossen würde, sind von der Patentierbarkeit
ausgenommen, dieser Verstoß kann nicht allein daraus
hergeleitet werden, daß die Verwertung durch Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften verboten ist. (2) Im Sinne
von Absatz 1 gelten unter anderem als nicht patentierbar:
a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität
der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; c) die Verwendung
von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen
Zwecken; d) Verfahren zur Veränderung der genetischen
Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser
Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den
Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit
Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
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KAPITEL II
Umfang des Schutzes
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Artikel 8 (1) Der Schutz eines Patents für biologisches
Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften
ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das
aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative
Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird
und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist. (2) Der
Schutz eines Patents für ein Verfahren, das die Gewinnung
eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften
ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst
das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische
Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete
biologische Material, das durch generative oder vegetative
Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar
gewonnenen biologischen Material gewonnen wird.
Artikel 9 Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis
erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht
oder sie enthält, erstreckt sich vorbehaltlich des Artikels
5 Absatz 1 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang
findet und in dem die genetische Information enthalten ist
und ihre Funktion erfüllt.
Artikel 10 Der in den Artikeln 8 und 9 vorgesehene
Schutz erstreckt sich nicht auf das biologische Material,
das durch generative oder vegetative Vermehrung von biologischem
Material gewonnen wird, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr
gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung
notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die
das biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt,
daß das so gewonnene Material anschließend nicht für andere
generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird.
Artikel 11 (1) Abweichend von den Artikeln 8 und
9 beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen
von pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber
oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen
Anbau dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative
oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb
zu verwenden, wobei Ausmaß und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung
denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
entsprechen. (2) Abweichend von den Artikeln 8 und 9 beinhaltet
der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh
oder von tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber
oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis,
das geschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden.
Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des
Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fortführung
seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf
den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen
Viehzucht. (3) Das Ausmaß und die Modalitäten der in Absatz
2 vorgesehenen Ausnahmeregelung werden durch die nationalen
Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen
geregelt. KAPITEL III Zwangslizenzen wegen Abhängigkeit
Artikel 12 (1) Kann ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht
nicht erhalten oder verwerten, ohne ein früher erteiltes
Patent zu verletzen, so kann er beantragen, daß ihm gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung eine nicht ausschließliche
Zwangslizenz für die patentgeschützte Erfindung erteilt
wird, soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden
Pflanzensorte erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, daß der Patentinhaber, wenn eine solche Lizenz erteilt
wird, zur Verwertung der geschützten Sorte Anspruch auf
eine gegenseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen hat.
(2) Kann der Inhaber des Patents für eine biotechnologische
Erfindung diese nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes
Sortenschutzrecht zu verletzen, so kann er beantragen, daß
ihm gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung eine nicht
ausschließliche Zwangslizenz für die durch dieses Sortenschutzrecht
geschützte Pflanzensorte erteilt wird. Die Mitgliedstaaten
sehen vor, daß der Inhaber des Sortenschutzrechts, wenn
eine solche Lizenz erteilt wird, zur Verwertung der geschützten
Erfindung Anspruch auf eine gegenseitige Lizenz zu angemessenen
Bedingungen hat. (3) Die Antragsteller nach den Absätzen
1 und 2 müssen nachweisen, daß a) sie sich vergebens an
den Inhaber des Patents oder des Sortenschutzrechts gewandt
haben, um eine vertragliche Lizenz zu erhalten; b) die Pflanzensorte
oder Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt
von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der
patentgeschützten Erfindung oder der geschützten Pflanzensorte
darstellt. (4) Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Erteilung
der Lizenz zuständige(n) Stelle(n). Kann eine Lizenz für
eine Pflanzensorte nur vom Gemeinschaftlichen Sortenamt
erteilt werden, findet Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr.
2100/94 Anwendung. KAPITEL IV Hinterlegung von, Zugang zu
und erneute Hinterlegung von biologischem Material
(...)
Artikel 15 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie bis zum 30. Juli 2000 nachzukommen. Sie setzen
die Kommission unmittelbar davon in Kenntnis... Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme...
Artikel 16 Die Kommission übermittelt dem Europäischen
Parlament und dem Rat folgendes: a) alle fünf Jahre nach
dem in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt einen
Bericht zu der Frage, ob durch diese Richtlinie im Hinblick
auf internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte,
denen die Mitgliedstaaten beigetreten sind, Probleme entstanden
sind; b) innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
dieser Richtlinie einen Bericht, in dem die Auswirkungen
des Unterbleibens oder der Verzögerung von Veröffentlichungen,
deren Gegenstand patentierfähig sein könnte, auf die gentechnologische
Grundlagenforschung evaluiert werden; c) jährlich ab dem
in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt einen Bericht
über die Entwicklung und die Auswirkungen des Patentrechts
im Bereich der Bio- und Gentechnologie...
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