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Sterbehilfe
 


Menschenrecht Sterbehilfe?

"Kein Recht auf Sterben abzuleiten"

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat am Montag, 29.4.2002 in Straßburg die Klage einer schwerkranken Britin auf aktive Sterbehilfe zurückgewiesen. KNA dokumentiert Auszüge aus dem Urteil in einer eigenen Übersetzung:

 

 
 

Zum behaupteten Verstoß gegen Artikel 2 der Menschenrechtskonvention

(...) Der Artikel 2 schützt das Recht auf Leben, ohne das die Ausübung jedes anderen Rechtes und jeder anderen von der Menschenrechtskonvention geschützten Freiheit illusorisch wäre. (...) In allen Fällen, mit denen der Menschenrechtsgerichtshof befasst war, hat der Gerichtshof die Betonung auf die Pflicht des Staates gelegt, das Leben zu schützen. Er ist nicht überzeugt, dass das von Artikel 2 garantierte "Recht auf Leben" so interpretiert werden kann, als enthalte es einen negativen Aspekt. (...) Wenn man seine Sprache nicht völlig verdreht, kann Artikel 2 nicht so interpretiert werden, als enthalte er ein diametral entgegen gesetztes Recht, konkret das Recht zu sterben; er kann kein Recht auf Selbstbestimmung in dem Sinne schaffen, dass jedes Individuum das Recht hat, den Tod statt des Lebens zu wählen.

Der Gerichtshof befindet daher, dass es nicht möglich ist, aus Artikel 2 der Konvention ein Recht auf Sterben abzuleiten, sei es mit Hilfe eines Dritten oder durch Beistand einer Behörde. (...)

Die Klägerin unterstellt, wenn die Konvention kein Recht auf Sterben enthalte, so stünden alle Staaten, die Beihilfe zum Selbstmord straffrei ließen, im Widerspruch zu ihr. Der Gerichtshof hat im vorliegenden Fall nicht zu ergründen und zu entscheiden, ob das Recht in diesem oder jenem Staat die Verpflichtung der Konvention zum Schutz des Lebens verletzt oder nicht. (...) Das Ausmaß, in dem ein Staat erlaubt oder reglementiert, dass ein Individuum sich selbst Schaden zufügt oder von anderen Schaden zufügen lässt, kann zu Überlegungen führen, bei denen die individuelle Freiheit und das öffentliche Interesse in Konflikt geraten und die ihre Lösung nur in einer Analyse der jeweils vorliegenden besonderen Umstände finden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es nicht gegen Artikel 2 der Menschenrechtskonvention verstößt, wenn ein Land die Beihilfe zum Selbstmord zulässt, so wäre dies gleichwohl keine Hilfe für die Klägerin im vorliegenden Fall, weil nicht die Behauptung erhärtet wurde, wonach Großbritannien seine Verpflichtungen aus der Menschenrechtskonvention verletzt, indem es die Beihilfe zum Selbstmord nicht genehmigt.

Der Gerichtshof urteilt daher, dass keine Verletzung des Artikels 2 der Menschenrechtskonvention vorliegt. (...)

Zum behaupteten Verstoß gegen Artikel 3 der Menschenrechtskonvention

Der Artikel 3 der Konvention lautet wie folgt: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

(...) Der Artikel 3 muss als eine der hervorragenden Klauseln der Konvention betrachtet werden und als einer der Grundwerte der demokratischen Gesellschaften, die den Europarat bilden. (...) Allgemein gesprochen, kann aus ihm eine negative Verpflichtung für die Staaten abgeleitet werden, sich schwerer Schädigungen der ihrer Rechtsprechung

 

unterliegenden Personen zu enthalten. (...) Der Gerichtshof hat überdies in einigen Fällen auf die Existenz einer positiven Pflicht des Staates geschlossen, für Schutz vor unmenschlichen oder herabwürdigen Behandlungen zu sorgen. (...)

Was den Typ der "Behandlungen" angeht, von denen in Artikel 3 der Konvention die Rede ist, so geht die Rechtsprechung des Gerichtshofes von "Misshandlungen" aus, die ein Mindestmaß an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder ein starkes physisches und mentales Leiden umfassen (...). Eine Behandlung kann auch dann als erniedrigend qualifiziert und entsprechend als durch Artikel 3 der Konvention verboten betrachtet werden, wenn ein Individuum davon gedemütigt oder degradiert wird, wenn sie von mangelndem Respekt der Menschenwürde zeugt oder diese vermindert oder wenn beim Betroffenen Gefühle der Angst, der Furcht oder der Minderwertigkeit erzeugt werden, die dazu dienen, seinen moralischen und physischen Widerstand zu brechen. (...) Das Leiden durch eine natürliche geistige oder körperliche Krankheit kann dann unter den Artikel 3 fallen, wenn diese durch eine Behandlung verschlimmert wird oder das Risiko dazu besteht, sei es durch Haftbedingungen, Ausweisung oder andere Maßnahmen, für die die Behörden verantwortlich sind. (...)

Im vorliegenden Fall wird allgemein anerkannt, dass die verklagte Regierung selbst der Klägerin keinerlei Misshandlung zugefügt hat. Sie klagt auch nicht, sie habe nicht die angemessene Versorgung durch die medizinischen Einrichtungen des Staates erhalten. (...) Die Klägerin behauptet vielmehr, dass die Verweigerung der Staatsanwaltschaft, sich dazu zu verpflichten, von einer Verfolgung ihres Mannes abzusehen, wenn dieser ihr beim Selbstmord hilft, und das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord durch das Strafrecht sich als eine erniedrigende und herabwürdigende Behandlung erweisen, für die der Staat verantwortlich ist, weil er sie nicht vor den Leiden schützt, die entstehen werden, wenn ihre Krankheit ihr Endstadium erreicht. Damit wird indes eine neue und erweiterte Interpretation des Begriffs "Behandlung" geschaffen, die (...) über den bisherigen Wortgebrauch hinaus geht. Wenngleich der Gerichtshof verpflichtet ist, bei der Interpretation der Konvention als eines lebendigen Dokuments dynamisch und nicht strikt vorzugehen, so gibt es für ihn dennoch die Pflicht, dass jede Interpretation mit den grundlegenden Zielen im Einklang steht, die vom Vertrag verfolgt werden, und er ist verpflichtet, die Kohärenz des Schutzsystems für die Menschenrechte zu beachten (...).

Der Gerichtshof bezeugt sein Mitgefühl für die Befürchtung der Klägerin, einen schmerzlichen Tod erleiden zu müssen, wenn man ihr nicht die Gelegenheit gibt, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Er ist sich bewusst, dass die Betroffene sich auf Grund ihrer Behinderung in der Unmöglichkeit sieht, Selbstmord zu begehen, und dass ihr Mann Gefahr läuft, strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn er ihr Beistand leistet. (...) Vom Staat zu verlangen, dass er ihrem Ansinnen zustimmt, würde bedeuten, ihn zu verpflichten, Handlungen zu billigen, die der Lebensbeendigung dienen. Eine solche Verpflichtung kann aber nicht aus Artikel 3 der Konvention abgeleitet werden.

(KNA)

 
 

© 2002 KNA (29.4.2002)
 
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