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Zum behaupteten Verstoß
gegen Artikel 2 der Menschenrechtskonvention
(...) Der Artikel 2 schützt
das Recht auf Leben, ohne das die Ausübung jedes
anderen Rechtes und jeder anderen von der Menschenrechtskonvention
geschützten Freiheit illusorisch wäre. (...)
In allen Fällen, mit denen der Menschenrechtsgerichtshof
befasst war, hat der Gerichtshof die Betonung auf die
Pflicht des Staates gelegt, das Leben zu schützen.
Er ist nicht überzeugt, dass das von Artikel 2 garantierte
"Recht auf Leben" so interpretiert werden kann,
als enthalte es einen negativen Aspekt. (...) Wenn man
seine Sprache nicht völlig verdreht, kann Artikel
2 nicht so interpretiert werden, als enthalte er ein diametral
entgegen gesetztes Recht, konkret das Recht zu sterben;
er kann kein Recht auf Selbstbestimmung in dem Sinne schaffen,
dass jedes Individuum das Recht hat, den Tod statt des
Lebens zu wählen.
Der Gerichtshof befindet daher,
dass es nicht möglich ist, aus Artikel 2 der Konvention
ein Recht auf Sterben abzuleiten, sei es mit Hilfe eines
Dritten oder durch Beistand einer Behörde. (...)
Die Klägerin unterstellt,
wenn die Konvention kein Recht auf Sterben enthalte, so
stünden alle Staaten, die Beihilfe zum Selbstmord
straffrei ließen, im Widerspruch zu ihr. Der Gerichtshof
hat im vorliegenden Fall nicht zu ergründen und zu
entscheiden, ob das Recht in diesem oder jenem Staat die
Verpflichtung der Konvention zum Schutz des Lebens verletzt
oder nicht. (...) Das Ausmaß, in dem ein Staat erlaubt
oder reglementiert, dass ein Individuum sich selbst Schaden
zufügt oder von anderen Schaden zufügen lässt,
kann zu Überlegungen führen, bei denen die individuelle
Freiheit und das öffentliche Interesse in Konflikt
geraten und die ihre Lösung nur in einer Analyse
der jeweils vorliegenden besonderen Umstände finden.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es nicht gegen Artikel
2 der Menschenrechtskonvention verstößt, wenn
ein Land die Beihilfe zum Selbstmord zulässt, so
wäre dies gleichwohl keine Hilfe für die Klägerin
im vorliegenden Fall, weil nicht die Behauptung erhärtet
wurde, wonach Großbritannien seine Verpflichtungen
aus der Menschenrechtskonvention verletzt, indem es die
Beihilfe zum Selbstmord nicht genehmigt.
Der Gerichtshof urteilt daher,
dass keine Verletzung des Artikels 2 der Menschenrechtskonvention
vorliegt. (...)
Zum behaupteten Verstoß
gegen Artikel 3 der Menschenrechtskonvention
Der Artikel 3 der Konvention
lautet wie folgt: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden."
(...) Der Artikel 3 muss als
eine der hervorragenden Klauseln der Konvention betrachtet
werden und als einer der Grundwerte der demokratischen
Gesellschaften, die den Europarat bilden. (...) Allgemein
gesprochen, kann aus ihm eine negative Verpflichtung für
die Staaten abgeleitet werden, sich schwerer Schädigungen
der ihrer Rechtsprechung
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unterliegenden Personen zu enthalten.
(...) Der Gerichtshof hat überdies in einigen Fällen
auf die Existenz einer positiven Pflicht des Staates geschlossen,
für Schutz vor unmenschlichen oder herabwürdigen
Behandlungen zu sorgen. (...)
Was den Typ der "Behandlungen"
angeht, von denen in Artikel 3 der Konvention die Rede ist,
so geht die Rechtsprechung des Gerichtshofes von "Misshandlungen"
aus, die ein Mindestmaß an Schwere erreichen und körperliche
Verletzungen oder ein starkes physisches und mentales Leiden
umfassen (...). Eine Behandlung kann auch dann als erniedrigend
qualifiziert und entsprechend als durch Artikel 3 der Konvention
verboten betrachtet werden, wenn ein Individuum davon gedemütigt
oder degradiert wird, wenn sie von mangelndem Respekt der
Menschenwürde zeugt oder diese vermindert oder wenn
beim Betroffenen Gefühle der Angst, der Furcht oder
der Minderwertigkeit erzeugt werden, die dazu dienen, seinen
moralischen und physischen Widerstand zu brechen. (...)
Das Leiden durch eine natürliche geistige oder körperliche
Krankheit kann dann unter den Artikel 3 fallen, wenn diese
durch eine Behandlung verschlimmert wird oder das Risiko
dazu besteht, sei es durch Haftbedingungen, Ausweisung oder
andere Maßnahmen, für die die Behörden verantwortlich
sind. (...)
Im vorliegenden Fall wird allgemein
anerkannt, dass die verklagte Regierung selbst der Klägerin
keinerlei Misshandlung zugefügt hat. Sie klagt auch
nicht, sie habe nicht die angemessene Versorgung durch die
medizinischen Einrichtungen des Staates erhalten. (...)
Die Klägerin behauptet vielmehr, dass die Verweigerung
der Staatsanwaltschaft, sich dazu zu verpflichten, von einer
Verfolgung ihres Mannes abzusehen, wenn dieser ihr beim
Selbstmord hilft, und das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord
durch das Strafrecht sich als eine erniedrigende und herabwürdigende
Behandlung erweisen, für die der Staat verantwortlich
ist, weil er sie nicht vor den Leiden schützt, die
entstehen werden, wenn ihre Krankheit ihr Endstadium erreicht.
Damit wird indes eine neue und erweiterte Interpretation
des Begriffs "Behandlung" geschaffen, die (...)
über den bisherigen Wortgebrauch hinaus geht. Wenngleich
der Gerichtshof verpflichtet ist, bei der Interpretation
der Konvention als eines lebendigen Dokuments dynamisch
und nicht strikt vorzugehen, so gibt es für ihn dennoch
die Pflicht, dass jede Interpretation mit den grundlegenden
Zielen im Einklang steht, die vom Vertrag verfolgt werden,
und er ist verpflichtet, die Kohärenz des Schutzsystems
für die Menschenrechte zu beachten (...).
Der Gerichtshof bezeugt sein
Mitgefühl für die Befürchtung der Klägerin,
einen schmerzlichen Tod erleiden zu müssen, wenn man
ihr nicht die Gelegenheit gibt, ihrem Leben ein Ende zu
setzen. Er ist sich bewusst, dass die Betroffene sich auf
Grund ihrer Behinderung in der Unmöglichkeit sieht,
Selbstmord zu begehen, und dass ihr Mann Gefahr läuft,
strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn er ihr Beistand
leistet. (...) Vom Staat zu verlangen, dass er ihrem Ansinnen
zustimmt, würde bedeuten, ihn zu verpflichten, Handlungen
zu billigen, die der Lebensbeendigung dienen. Eine solche
Verpflichtung kann aber nicht aus Artikel 3 der Konvention
abgeleitet werden.
(KNA)
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